Gute Gesellschaft
für Strategie, Design und Kommunikation mbH

Ronsdorfer Straße 75
D-40233 Düsseldorf
Telefon:
(0211) 6 99 90 88 -0

Telefax:
(0211) 6 99 90 88-9

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel:

Die Gute Gesellschaft mbH ist eine inhabergeführte, strategische Marken- und Designagentur. Gemeinsam mit unseren Kunden schaffen wir starke, nachhaltige und differenzierende Kommunikation und Marken. Wir schärfen und verdichten die Stärken unserer Kunden, entwickeln einmalige Auftritte und »Brand Stories«, inszenieren spannende Auftritte auf Papier, im Web und im Raum auf Messen und in der Öffentlichkeit. Unsere David-Methodik liefert präzise Kreation, die auch kleine Budgets mit hoher Wirkung versieht.

Gute Gesellschafter sind gestaltende Berater und kreative Unternehmer.

 

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1.
Die Agentur Gute Gesellschaft für Strategie, Design und Kommunikation mbH (nachfolgend Gute Gesellschaft genannt), 40233 Düsseldorf, Ronsdorfer Straße 75, führt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) aus. Dies gilt auch für alle künftigen Agentur-Leistungen, falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits, selbst im Falle der Leistung/Lieferung, nicht Vertragsbestandteil.

1.2.
Für alle Rechtsgeschäfte mit Gute Gesellschaft sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

 

§ 2. Vertragsabschluss

2.1.
Die Beauftragung von Gute Gesellschaft kann per Brief, E-Mail, Fax oder mündlich erfolgen. Für eine Beauftragung wird der Auftraggeber die gewünschten Vertragsziele umfassend darlegen. Im anderen Fall wir die Gute Gesellschaft durch ein proaktives Rebriefing oder Reporting dafür Sorge tragen.

2.2.
Der Vertragsschluss erfolgt mit der Auftragsbestätigung bzw. der Kostenfreigabe durch den Kunden. Der Vertrag gilt damit als geschlossen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich widerspricht.

 

 

§ 3. Ablauf von Aufträgen

3.1.
Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen:
Phase 1: Briefing/Rebriefing, Phase 2: Entwurf, Phase 3: Ausführung/Produktion.

3.2.
Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die die Gute Gesellschaft vom Auftraggeber schriftlich erhält oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von Gute Gesellschaft verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Rebriefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Rebriefing nicht vereinbart wurden, führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.

3.3.
Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß 3.2 erarbeitet Gute Gesellschaft ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, einmalig Änderungen/Nachbesserungen mit entsprechender inhaltlicher/strategischer Begründung zu verlangen. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis. Die Nutzungsrechte aller Entwürfe bleiben, wenn nicht anders vereinbart, in vollem Umfang Eigentum der Guten Gesellschaft. Im Falle des ausdrücklichen Kundenwunsches die Entwürfe zu nutzen, werden die Nutzungsrechte an den einzelnen Entwürfen nach dem AGD Vergütungstarif-Vertrag Design (AGD/SDSt.) kalkuliert. (https://agd.de/auftraggeber/agd/vtv-design)

 

 

§ 4. Terminabsprachen

4.1.
Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen (i.d.R. per Zeitplan).

4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Gute Gesellschaft angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3.
Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden Gute Gesellschaft von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten Gute Gesellschaft eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

 

 

§ 5. Geheimhaltung

5.1.
Gute Gesellschaft verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/ -Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

5.2.
Gute Gesellschaft wird durch geeignete vertragliche Abreden mit der für Gute Gesellschaft tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

 

§ 6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

6.1.
Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er Gute Gesellschaft alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

6.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

6.3.
Der Auftraggeber stellt Gute Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Gute Gesellschaft stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

6.4.
Gute Gesellschaft ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Gute Gesellschaft entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.5.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur Gute Gesellschaft abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Gute Gesellschaft im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

 

 

§ 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1.
Jede Leistung von Gute Gesellschaft erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist.

7.2.
Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur Gute Gesellschaft (bzw. den entsprechend im Auftrag von Gute Gesellschaft tätig gewordenen Dienstleistern) die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

7.3.
Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Gute Gesellschaft (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur Gute Gesellschaft tätig gewordenen Dienstleister) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt Gute Gesellschaft, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7.4.
Gute Gesellschaft (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur Gute Gesellschaft tätig gewordene Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Gute Gesellschaft.

7.5.
Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

7.6.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gute Gesellschaft auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Gute Gesellschaft zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen AGD/ SDSt). Solange Gute Gesellschaft Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet Gute Gesellschaft stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

7.7
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

7.8.
Gute Gesellschaft erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Gestaltungsbestandteile (z.B. Fonts oder Grafiken) können als Teile daraus aber von Gute Gesellschaft für andere Auftragsarbeiten Verwendung finden, wenn nicht ausdrücklich im Projektvertrag und in den Regelungen der Nutzungsrechte anders geregelt.

7.9
Wenn nicht anders vereinbart, decken die Agenturhonorare folgende Nutzungsparameter nach AGD/SDSt ab: Nutzungsart: ausschließlich, Nutzungsgebiet: national (D-A-CH), Nutzungsdauer: 10 Jahre, Nutzungsumfang: umfangreich.

7.10
Wenn nicht anders vereinbart, erhält die Gute Gesellschaft das Recht, die gestalterischen Ergebnisse auf der eigenen Website, in Aussendungen und E-mailings und den eigenen Social-Media-Profilen zum Zwecke der Eigenwerbung darzustellen.

 

 

§ 8. Abnahme

8.1.
Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2.
Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen Gute Gesellschaft keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

8.3.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält Gute Gesellschaft den Vergütungsanspruch für bereits begonnene bzw. geleistete Arbeiten das Recht auf Schadenersatz.

 

 

§ 9. Vergütung

9.1.
Soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement, Produktionsbegleitung etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage der vereinbarten Honorarsätze oder auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen AGD/SDSt (aktuelle Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2.
Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von Gute Gesellschaft erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des Tarifvertrags für Design-Leistungen AGD/SDSt (aktuelle Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.3.
Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.4.
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur Gute Gesellschaft berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

9.5.
Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

9.6.
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

9.7.
Der Auftraggeber kann im Rahmen des ersten Angebots eine Autorenkorrektur an den gelieferten Entwurfsleistungen von Gute Gesellschaft verlangen, ohne dass ihm dafür Mehraufwände berechnet werden. Bei Werkzeichnungen/Reinzeichnungen werden Autorenkorrekturen gesondert berechnet nach der vereinbarten Honorierung and angefallener Zeit berechnet.

9.8.
Die Honorierung wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in Form von drei Abschlagszahlungen vom Auftraggeber geleistet; und zwar 1/3 (33%) der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 (33%9 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 (34%) nach Ablieferung. Andere Regelungen bedürfen vor Projektstart einer individuellen schriftlichen Abmachung.

9.9.
Im vereinbarten Honorar sind keine »Buy Outs« zum Erwerb der offenen Druckdaten für den Auftraggeber enthalten. Wünscht der Kunde diese, erfordern dies einen gesonderten Vertrag. Das Honorar dafür kalkuliert die Gute Gesellschaft auf den Grundlagen des Vergütungstarif des AGD/SDSt.

 

 

§ 10. Fälligkeit der Vergütung

10.1.
Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen (siehe Punkt 9.8.) fällig. Die Agentur Gute Gesellschaft stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist sofort nach Rechnungsstellung/Datum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

10.2.
Bei Zahlungsverzug kann Gute Gesellschaft die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.

 

 

§ 11. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

11.1.
Die Agentur Gute Gesellschaft verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

11.2.
Die Agentur Gute Gesellschaft verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

 

 

§ 12. Haftungsbeschränkungen

12.1.
Die Haftung von Gute Gesellschaft beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern die Agentur Gute Gesellschaft schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2.
Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3.
Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet Gute Gesellschaft insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungs-gesetzes bleiben unberührt.

12.4.
Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur Gute Gesellschaft.

12.5.
Der Agentur Gute Gesellschaft bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

 

 

§ 13. Digitale Daten

13.1.
Die Agentur Gute Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Dateien mit digitalen Layouts/Entwürfe an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, kann die Gute Gesellschaft dafür ein Honorar fordern, das auch das Thema Nutzungsrechte umfasst, um eine ungewünschte digitale Verbreiterung zu verhindern.
Im Falle, dass keine Einigung beim Honorar erzielt wird, kann die Gute Gesellschaft die Übergabe verweigern. Offene Daten (»Buy outs«) werden dabei gesondert in Punkt 9.9 geregelt.

13.2.
Hat die Agentur Gute Gesellschaft dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur Gute Gesellschaft geändert werden.

 

 

§ 14. Schlussbestimmungen

14.1.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Gute Gesellschaft die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur Gute Gesellschaft aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die Gute Gesellschaft im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und Gute Gesellschaft um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von Gute Gesellschaft gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur Gute Gesellschaft.

(Stand: 1.1.2020)